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Aktenführung (Einzel / Gruppen) bei med. Entspannungsverfahren


Bei der Anwendung von med. Entspannungsverfahren dient die Aktenführung
zwei Zwecken:

Dokumentation der erbrachten Leistung (arbeitsrechtliche Gründe)
Dokumentation zu Diensten der Leistungsqualität

Die Dokumentation der erbrachten Leistung beinhaltet die Angaben über
den Leistungsempfänger, d.h. über den Auftraggeber (Identifikation), dessen
Auftrag, die Angaben über die erbrachte Leistung, die Rechnungsstellung
und deren Bezahlung.

Die Dokumentation zu Diensten der Leistungsqualität hält Daten fest, deren
Berücksichtigung die Entspannungsvermittlung verbessert. Je nach Entspannungsverfahren können dies sein: Anliegen / Beschwerden / Symptome,
strukturierte Verlaufsdokumentationen sowie Angaben über Diagnosen,
Medikamente und BehandlerInnen. Bei dieser Form der Dokumentation
gilt es besonders bedacht vorzugehen, nicht nur aus qualitativen Gründen,
sondern auch im Hinblick auf den Datenschutz.

Insbesondere die Angaben über Diagnosen, Medikamente und BehandlerInnen sind äusserst private Angelegenheiten und sollten nur erhoben werden, wenn daraus entscheidende Handlungskonsequenzen bei der Vermittlung der Entspannungsverfahren zu erwarten sind. Werden dieses Angaben schriftlich festgehalten,
gilt es diese sicher vor fremder Einsicht aufzubewahren (Datenschutz).
(Gesundheitsdaten dürfen nicht konventionell (in Abfallsäcken oder Müllcontainern)
entsorgt werden).

Die medrelax empfiehlt aus rechtlichen Gründen, die LeistungsempfängerInnen
darauf hinzuweisen, dass keine medizinische Therapieverantwortung
übernommen wird und dass den LeistungsempfängerInnen beim Vorliegen
einer Erkrankung die Rücksprache mit den ärztlichen BehandlerInnen
empfohlen wird. Werden Akten über eine Person angelegt, hat diese das
Recht, jederzeit Einsicht in dieselben zu erhalten.

Eid des Hippokrates
„Was ich bei der Behandlung sehe oder höre oder auch ausserhalb der Behandlung
im Leben der Menschen, werde ich, soweit man es nicht ausplaudern
darf, verschweigen und solches als ein Geheimnis betrachten“.
Diese aus dem Eid des Hippokrates stammende Schutzpflicht dürfte eine der ältesten
datenschutzrechtlichen Bestimmungen darstellen.